Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G10/08, im 25 September 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G10/08
Angeklagte:24/11/2008

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Widerspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaft zur bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung; kein Vorliegen einer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich geeigneten Angelegenheit; unzulässige Ausnahme vom Weisungszusammenhang der Verwaltung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G10/08 im Verfassungsgerichtshof, im 25 September 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Geschäftszahl

G10/08

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Widerspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaft zur bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung; kein Vorliegen einer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich geeigneten Angelegenheit; unzulässige Ausnahme vom Weisungszusammenhang der Verwaltung

Spruch

I. Die Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §81 Abs1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. 21 idF LGBl. 7/2004, überträgt dem Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Zuständigkeit zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im Rahmen des Nachweises der jagdlichen Eignung, die eine der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß §37 Abs1 leg.cit. ist. Diese Aufgabe wird durch §81 Abs1a leg.cit., der auf die §§37 bis 42 leg.cit. verweist, dem eigenen Wirkun...

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