Zusammenfassung
Abweisung des Individualantrags eines Zivilingenieurs für Bauwesen auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung betreffend die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften; im Übrigen Zurückweisung des Antrags teils als zu weit gefasst, teils mangels Legitimation infolge Novellierung; Zurückweisung auch des Eventualantrags hinsichtlich von den Bauwerber (bzw Bauführer) verpflichtenden Bestimmungen betreffend Überprüfungen der Bauausführung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers
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Auszug
Erkenntnis Nr. G225/06 im Verfassungsgerichtshof, im 19 Juni 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.2008GeschäftszahlG225/06Sammlungsnummer******LeitsatzAbweisung des Individualantrags eines Zivilingenieurs für Bauwesen auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung betreffend die Verpflichtung des Prüfingenieurs zur Meldung von im Zuge der Bauführung entstehenden Abweichungen von den Bauvorschriften; im Ãbrigen Zurückweisung des Antrags teils als zu weit gefasst, teils mangels Legitimation infolge Novellierung; Zurückweisung auch des Eventualantrags hinsichtlich von den Bauwerber (bzw Bauführer) verpflichtenden Bestimmungen betreffend Ãberprüfungen der Bauausführung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersSpruchDer Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und der Prüfingenieur (§127 Abs3)" im §125 Abs2 zweiter Satz des Gesetzes vom 25. November 1929, womit ein...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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