Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung der Vergleichssummen bei den sonstigen Bezügen (hier: von Überstundenentgelten); keine unterschiedliche Behandlung von aufgrund eines Gerichtsurteils einerseits bzw eines Vergleichs andererseits geleisteter Zahlungen; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume einer Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse angesichts des Wegfalls eines begünstigten Steuersatzes für freiwillige Abfertigungen für dem Regime des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegende Arbeitnehmer
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Auszug
Erkenntnis Nr. G243/07 im Verfassungsgerichtshof, im 05 März 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum05.03.2008GeschäftszahlG243/07Sammlungsnummer******LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung der Vergleichssummen bei den sonstigen Bezügen (hier: von Ãberstundenentgelten); keine unterschiedliche Behandlung von aufgrund eines Gerichtsurteils einerseits bzw eines Vergleichs andererseits geleisteter Zahlungen; keine Ãberschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume einer Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse angesichts des Wegfalls eines begünstigten Steuersatzes für freiwillige Abfertigungen für dem Regime des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegende ArbeitnehmerSpruchDer Antrag wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Landesgericht St. Pölten war zwischen den mitbeteiligten Parteien ein Rechtsstreit anhängig, bei dem es um die Bezahlung offener Ãberstundenentgelte ging. In der Tagsatzung vom 7. April 2006 hatten sie einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach sich die damalige Beklagte (Arbeitgeberin) zur Zahlung von ⬠4.500,-- brutto - gewidmet als Ãberstundenentgelt - an den Kläger (Arbeitnehmer) verpflichtete.Mit der Begründung, die Beklagte (des Titelverfahrens) habe als Arbeitgeberin den Vergleichsbetrag von ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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