Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1859/07 ua, im 05 März 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B1859/07 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung von Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund unzureichender Interessenabwägung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1859/07 ua im Verfassungsgerichtshof, im 05 März 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2008

Geschäftszahl

B1859/07 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung von Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund unzureichender Interessenabwägung

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.600,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Das Verfahren über die...

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