Zusammenfassung
Abweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Straßenerhalterin gegen den Bund auf Zahlung eingehobener Strafgelder für Verwaltungsübertretungen auf aufgelassenen Bundesstraßen; keine Bedenken gegen die in der StVO 1960 für "verländerte" Bundesstraßen normierte Ausnahme von der Regelung über die Abführung der Strafgelder an den Straßenerhalter angesichts eines gesetzlich fixierten Zweckzuschusses für die Länder; finanzielle Begleitmaßnahmen im Fall einer "Kommunalisierung" der Straße zwischen Land und Gemeinde zu vereinbaren
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Auszug
Erkenntnis Nr. A8/07 im Verfassungsgerichtshof, im 28 Februar 2008
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.02.2008GeschäftszahlA8/07Sammlungsnummer******LeitsatzAbweisung der Klage einer Stadtgemeinde als StraÃenerhalterin gegen den Bund auf Zahlung eingehobener Strafgelder für Verwaltungsübertretungen auf aufgelassenen BundesstraÃen; keine Bedenken gegen die in der StVO 1960 für "verländerte" BundesstraÃen normierte Ausnahme von der Regelung über die Abführung der Strafgelder an den StraÃenerhalter angesichts eines gesetzlich fixierten Zweckzuschusses für die Länder; finanzielle BegleitmaÃnahmen im Fall einer "Kommunalisierung" der StraÃe zwischen Land und Gemeinde zu vereinbarenSpruchDas Klagebegehren wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Mit ihrer gegen den Bund gerichteten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die Stadtgemeinde Tulln an der Donau, der Verfassungsgerichtshof möge den Bund schuldig erkennen,"der klagenden Partei den Betrag von ⬠30.000,-- samt 4 % Zinsen von jeweils ⬠10.000,-- ab 1.3.2005, 1.3.2...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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