Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. A8/07, im 28 Februar 2008

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.A8/07
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Abweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Straßenerhalterin gegen den Bund auf Zahlung eingehobener Strafgelder für Verwaltungsübertretungen auf aufgelassenen Bundesstraßen; keine Bedenken gegen die in der StVO 1960 für "verländerte" Bundesstraßen normierte Ausnahme von der Regelung über die Abführung der Strafgelder an den Straßenerhalter angesichts eines gesetzlich fixierten Zweckzuschusses für die Länder; finanzielle Begleitmaßnahmen im Fall einer "Kommunalisierung" der Straße zwischen Land und Gemeinde zu vereinbaren

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. A8/07 im Verfassungsgerichtshof, im 28 Februar 2008

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Geschäftszahl

A8/07

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Abweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Straßenerhalterin gegen den Bund auf Zahlung eingehobener Strafgelder für Verwaltungsübertretungen auf aufgelassenen Bundesstraßen; keine Bedenken gegen die in der StVO 1960 für "verländerte" Bundesstraßen normierte Ausnahme von der Regelung über die Abführung der Strafgelder an den Straßenerhalter angesichts eines gesetzlich fixierten Zweckzuschusses für die Länder; finanzielle Begleitmaßnahmen im Fall einer "Kommunalisierung" der Straße zwischen Land und Gemeinde zu vereinbaren

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit ihrer gegen den Bund gerichteten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die Stadtgemeinde Tulln an der Donau, der Verfassungsgerichtshof möge den Bund schuldig erkennen,

"der klagenden Partei den Betrag von € 30.000,-- samt 4 % Zinsen von jeweils € 10.000,-- ab 1.3.2005, 1.3.2...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes