Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G41/07 ua, im 11 Oktober 2007

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G41/07 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland

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Auszug


Erkenntnis Nr. G41/07 ua im Verfassungsgerichtshof, im 11 Oktober 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

G41/07 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland

Spruch

Die Anträge zu G41/07, G148/07, G153/07, G154/07, G158/07 und G159/07, §28 Abs1 Z1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine zu 2005/09/0171 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland anhängig; im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurden über den Beschwerdeführer wegen Beschäftigung von sechs ausländischen Staatsangehörigen als Prostituierte sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 €

verhängt.

1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. in Verbindung mit Art140 Abs4 und Art89 Abs3 B-VG aussprechen, dass in §28 Abs1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, die in der Wendung 'bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro' enthaltene Wortfolge '2 000 Euro' verfassungswidrig war, in eventu

2. in §28 Abs1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsge...

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