Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B133/07 ua, im 28 September 2007
Einspruch-Nr. Nr. 18222
Urteilsspruch-Nr.B133/07 ua
Angeklagte:30/01/2009
Einspruch-Nr. Nr. 18222
Urteilsspruch-Nr.B133/07 ua
Angeklagte:30/01/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der Umsätze
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Auszug
Erkenntnis Nr. B133/07 ua im Verfassungsgerichtshof, im 28 September 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.2007GeschäftszahlB133/07 uaSammlungsnummer18222LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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