Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G173/06, im 27 Juni 2007

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 18176
Urteilsspruch-Nr.G173/06
Angeklagte:30/01/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes betreffend die Kündigung des Bestellungsvertrages mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit mangels Verwirklichung von Kündigungstatbeständen bzw Vorliegens einer Kündigung; zivilrechtliche Rechtsschutzeinrichtungen gegen eine allfällige Kündigung

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Auszug


Beschluss Nr. G173/06 im Verfassungsgerichtshof, im 27 Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2007

Geschäftszahl

G173/06

Sammlungsnummer

18176

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes betreffend die Kündigung des Bestellungsvertrages mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit mangels Verwirklichung von Kündigungstatbeständen bzw Vorliegens einer Kündigung; zivilrechtliche Rechtsschutzeinrichtungen gegen eine allfällige Kündigung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Der Antragsteller ist mit Bestellungsvertrag vom 30. August 1993 als Tabaktrafikant bestellt worden. Gestützt auf Art140 B-VG begehrt er, §35 Abs2 (in eventu §35 Abs2 Z1, 2, 3 und 5) sowie §35 Abs6 erster Satz des Bundesgesetzes, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. 830/1995, als verfassungswidrig aufzuheben und den Ersatz der angefallenen Kosten zuzusprechen.

2. Rechtslage:

§35 TabMG 1996 lautet (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§35. (1) Der Bestellungsvertrag erlischt:

1.

mit dem Tod des Tabaktrafikanten;

2.

durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;

3.

mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Tabaktrafikanten; der Tabaktrafikant ist berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung bis zur Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung stattfindet, bis zur Nachbesetzung der Tabaktrafik zurückzuziehen;

4.

mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde;

5.

durch Fristablauf, wenn der Bestellungsvertrag nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war.

(2) Der Bestellungsvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kÃ...

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