Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G111/06 ua,V38/06 ua, im 20 Juni 2007

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 18158
Urteilsspruch-Nr.G111/06 ua,V38/06 ua
Angeklagte:30/01/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Gleichheitswidrigkeit landesrechtlicher Regelungen betreffend Pauschalgebühren im Vergabeverfahren unter Hinweis auf die Vorjudikatur zum Bundesvergabegesetz 2002

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Auszug


Erkenntnis Nr. G111/06 ua,V38/06 ua im Verfassungsgerichtshof, im 20 Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2007

Geschäftszahl

G111/06 ua,V38/06 ua

Sammlungsnummer

18158

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit landesrechtlicher Regelungen betreffend Pauschalgebühren im Vergabeverfahren unter Hinweis auf die Vorjudikatur zum Bundesvergabegesetz 2002

Spruch

I. Die Wortfolge "§4 Abs1," in Abs1 des §18 des Steiermärkischen Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 43/2003, war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §1 Abs1 Z10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Höhe und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. Nr. 71/2003, war gesetzwidrig.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entsc...

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