Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G111/06 ua,V38/06 ua, im 20 Juni 2007
Einspruch-Nr. Nr. 18158
Urteilsspruch-Nr.G111/06 ua,V38/06 ua
Angeklagte:30/01/2009
Einspruch-Nr. Nr. 18158
Urteilsspruch-Nr.G111/06 ua,V38/06 ua
Angeklagte:30/01/2009
Zusammenfassung
Gleichheitswidrigkeit landesrechtlicher Regelungen betreffend Pauschalgebühren im Vergabeverfahren unter Hinweis auf die Vorjudikatur zum Bundesvergabegesetz 2002
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Auszug
Erkenntnis Nr. G111/06 ua,V38/06 ua im Verfassungsgerichtshof, im 20 Juni 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum20.06.2007GeschäftszahlG111/06 ua,V38/06 uaSammlungsnummer18158LeitsatzGleichheitswidrigkeit landesrechtlicher Regelungen betreffend Pauschalgebühren im Vergabeverfahren unter Hinweis auf die Vorjudikatur zum Bundesvergabegesetz 2002SpruchI. Die Wortfolge "§4 Abs1," in Abs1 des §18 des Steiermärkischen Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 43/2003, war verfassungswidrig.Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.II. §1 Abs1 Z10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Höhe und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. Nr. 71/2003, war gesetzwidrig.Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.BegründungEntsc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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