Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. A26/05, im 09 März 2007
Einspruch-Nr. Nr. 18098
Urteilsspruch-Nr.A26/05
Angeklagte:30/01/2009
Einspruch-Nr. Nr. 18098
Urteilsspruch-Nr.A26/05
Angeklagte:30/01/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Rechtsträger einer Krankenanstalt gegen den Bund und den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) auf Zahlung von Geldern aus einer Abrechnung betreffend die - zwischen Bund und Ländern vereinbarte - Krankenanstaltenfinanzierung für das Jahr 1996; keine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse zum Bund
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Auszug
Beschluss Nr. A26/05 im Verfassungsgerichtshof, im 09 März 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.03.2007GeschäftszahlA26/05Sammlungsnummer18098LeitsatzZurückweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Rechtsträger einer Krankenanstalt gegen den Bund und den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) auf Zahlung von Geldern aus einer Abrechnung betreffend die - zwischen Bund und Ländern vereinbarte - Krankenanstaltenfinanzierung für das Jahr 1996; keine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse zum BundSpruchDie Klage wird zurückgewiesen.Die klagende Partei ist schuldig, dem beklagten Bund die mit ⬠8.540,25 und dem beklagten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds die mit ⬠10.248,30 bestimmten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.BegründungBegründung:I.      1. Mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die Stadtgemeinde Neunkirchen/Nà als klagende Partei von den beklagten Parteien Bund und Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF) zur ungeteilten Hand die Zahlung von ⬠6,000.818,15 samt 4 vH Zinsen ab 1. Jänner 1996. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof erkennen, die zuvor genannten beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei "eine (End-)Abrechnung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds per 31.12.1996 (hilfsweise 31.12.1995, hilfsweise ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Abrechnungsjahr) zu legen" und den aufgrund der Rechnungslegung auf die klagende Partei entfallenden Guthabensbetrag zu bezahlen, "wobei die ziffernmäÃi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von