Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. A26/05, im 09 März 2007

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 18098
Urteilsspruch-Nr.A26/05
Angeklagte:30/01/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Rechtsträger einer Krankenanstalt gegen den Bund und den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) auf Zahlung von Geldern aus einer Abrechnung betreffend die - zwischen Bund und Ländern vereinbarte - Krankenanstaltenfinanzierung für das Jahr 1996; keine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse zum Bund

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Auszug


Beschluss Nr. A26/05 im Verfassungsgerichtshof, im 09 März 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2007

Geschäftszahl

A26/05

Sammlungsnummer

18098

Leitsatz

Zurückweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Rechtsträger einer Krankenanstalt gegen den Bund und den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) auf Zahlung von Geldern aus einer Abrechnung betreffend die - zwischen Bund und Ländern vereinbarte - Krankenanstaltenfinanzierung für das Jahr 1996; keine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse zum Bund

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem beklagten Bund die mit € 8.540,25 und dem beklagten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds die mit € 10.248,30 bestimmten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die Stadtgemeinde Neunkirchen/NÖ als klagende Partei von den beklagten Parteien Bund und Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF) zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 6,000.818,15 samt 4 vH Zinsen ab 1. Jänner 1996. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof erkennen, die zuvor genannten beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei "eine (End-)Abrechnung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds per 31.12.1996 (hilfsweise 31.12.1995, hilfsweise ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Abrechnungsjahr) zu legen" und den aufgrund der Rechnungslegung auf die klagende Partei entfallenden Guthabensbetrag zu bezahlen, "wobei die ziffernmäßi...

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