Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G43/06 ua, im 04 Oktober 2006
Einspruch-Nr. Nr. 17954
Urteilsspruch-Nr.G43/06 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17954
Urteilsspruch-Nr.G43/06 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich des Verlustes des Kinderbetreuungsgeldes für das erste Kind mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des Grades der Belastung durch die Kinderbetreuung bzw der Vermögens- und Einkommenslage der Eltern, auch nicht angesichts der Bevorzugung von Mehrlingsgeburten
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Auszug
Erkenntnis Nr. G43/06 ua im Verfassungsgerichtshof, im 04 Oktober 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.2006GeschäftszahlG43/06 uaSammlungsnummer17954LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich des Verlustes des Kinderbetreuungsgeldes für das erste Kind mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des Grades der Belastung durch die Kinderbetreuung bzw der Vermögens- und Einkommenslage der Eltern, auch nicht angesichts der Bevorzugung von MehrlingsgeburtenSpruchDie Anträge werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I 103/2001, gebührt einem Elternteil für ein Kind, für welches Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung besteht und mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt, Kinderbetreuungsgeld, falls der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grenzbetrag von 14.600 Euro jährlich nicht übersteigt (§2 Abs1), und zwar frühestens ab dem Tag der Geburt (der In-Pflege-Nahme, §4 Abs1) und längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats (§5 Abs1). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet aber spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; endet dann der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf (§5 Abs5). Ab dem 21. Lebensmonat ist der Anspruch nur gegeben, wenn während der Schwangerschaf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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