Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G43/06 ua, im 04 Oktober 2006

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 17954
Urteilsspruch-Nr.G43/06 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich des Verlustes des Kinderbetreuungsgeldes für das erste Kind mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des Grades der Belastung durch die Kinderbetreuung bzw der Vermögens- und Einkommenslage der Eltern, auch nicht angesichts der Bevorzugung von Mehrlingsgeburten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G43/06 ua im Verfassungsgerichtshof, im 04 Oktober 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2006

Geschäftszahl

G43/06 ua

Sammlungsnummer

17954

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hinsichtlich des Verlustes des Kinderbetreuungsgeldes für das erste Kind mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des Grades der Belastung durch die Kinderbetreuung bzw der Vermögens- und Einkommenslage der Eltern, auch nicht angesichts der Bevorzugung von Mehrlingsgeburten

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I 103/2001, gebührt einem Elternteil für ein Kind, für welches Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung besteht und mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt, Kinderbetreuungsgeld, falls der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grenzbetrag von 14.600 Euro jährlich nicht übersteigt (§2 Abs1), und zwar frühestens ab dem Tag der Geburt (der In-Pflege-Nahme, §4 Abs1) und längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats (§5 Abs1). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet aber spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind; endet dann der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf (§5 Abs5). Ab dem 21. Lebensmonat ist der Anspruch nur gegeben, wenn während der Schwangerschaf...

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