Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. G11/06, im 22 Juni 2006
Einspruch-Nr. Nr. 17887
Urteilsspruch-Nr.G11/06
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17887
Urteilsspruch-Nr.G11/06
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Zurückweisung des Antrags des Obmanns des Vereins "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer" auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betreffend die Strafbarkeit der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers mangels Tatbestandsmäßigkeit der auf Beratung, Vertretung und humanitäre Unterstützung der Betroffenen gerichteten Vereinstätigkeit
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Auszug
Beschluss Nr. G11/06 im Verfassungsgerichtshof, im 22 Juni 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum22.06.2006GeschäftszahlG11/06Sammlungsnummer17887LeitsatzZurückweisung des Antrags des Obmanns des Vereins "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer" auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betreffend die Strafbarkeit der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers mangels TatbestandsmäÃigkeit der auf Beratung, Vertretung und humanitäre Unterstützung der Betroffenen gerichteten VereinstätigkeitSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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