Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V70/05 ua, im 21 Juni 2006

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 17884
Urteilsspruch-Nr.V70/05 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern und ihrer Kammerangehörigen; zulässige Durchschnittsbetrachtung; keine unzulässige Beeinträchtigung der Wiener Ärzteschaft in Folge Bedachtnahme auf wirtschaftlich Schwächere bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors

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Auszug


Erkenntnis Nr. V70/05 ua im Verfassungsgerichtshof, im 21 Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2006

Geschäftszahl

V70/05 ua

Sammlungsnummer

17884

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekam...

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