Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V70/05 ua, im 21 Juni 2006
Einspruch-Nr. Nr. 17884
Urteilsspruch-Nr.V70/05 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17884
Urteilsspruch-Nr.V70/05 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern und ihrer Kammerangehörigen; zulässige Durchschnittsbetrachtung; keine unzulässige Beeinträchtigung der Wiener Ärzteschaft in Folge Bedachtnahme auf wirtschaftlich Schwächere bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors
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Auszug
Erkenntnis Nr. V70/05 ua im Verfassungsgerichtshof, im 21 Juni 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum21.06.2006GeschäftszahlV70/05 uaSammlungsnummer17884LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekam...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes