Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G85/05 ua, im 16 März 2006

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 17807
Urteilsspruch-Nr.G85/05 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit der ORF-Gebührenbefreiung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen in der Fernmeldegebührenordnung; keine unsachliche Differenzierung zwischen den generell von der Rundfunkgebühr befreiten Pflegeheimen für derartige Personen und den bloß im Fall der Nichtüberschreitung eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens befreiten betroffenen Personen selbst; kein Verstoß gegen das Verbot der Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen bei sachlich gebotener Differenzierung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G85/05 ua im Verfassungsgerichtshof, im 16 März 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2006

Geschäftszahl

G85/05 ua

Sammlungsnummer

17807

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der ORF-Gebührenbefreiung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen in der Fernmeldegebührenordnung; keine unsachliche Differenzierung zwischen den generell von der Rundfunkgebühr befreiten Pflegeheimen für derartige Personen und den bloß im Fall der Nichtüberschreitung eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens befreiten betroffenen Personen selbst; kein Verstoß gegen das Verbot der Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen bei sachlich gebotener Differenzierung

Spruch

Die Wortfolge "lit. b" in §48 Abs2 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B463/04 und B740/04 Beschwerden gegen die Bescheide der (damals zuständigen) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie der (damals zuständigen) Finanzlandesdirektion für Salzburg anhängig, mit welchen die Berufungen gegen die Nichtzuerkennung einer Gebührenbefreiung an Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen abgewiesen wurden. Gestützt auf §48 Abs1 und 2 iVm. §47 Abs2 Z2 lita Fernmeldegebührenordnung, BGBl. 170/1970, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 (im Folgenden: FGO), wird ausgeführt, dass die Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführer den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteige.

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