Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G175/04 ua, im 28 September 2005
Einspruch-Nr. Nr. 17641
Urteilsspruch-Nr.G175/04 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17641
Urteilsspruch-Nr.G175/04 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Feststellung der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung in der Exekutionsordnung betreffend Kostenersatz bei der Fahrnisexekution unter Hinweis auf das Vorerkenntnis
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Auszug
Erkenntnis Nr. G175/04 ua im Verfassungsgerichtshof, im 28 September 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.2005GeschäftszahlG175/04 uaSammlungsnummer17641LeitsatzFeststellung der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung in der Exekutionsordnung betreffend Kostenersatz bei der Fahrnisexekution unter Hinweis auf das VorerkenntnisSpruch§74 Abs1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl. I Nr. 98/2001, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Dem zu G175/04 protokollierten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz liegt ein Rekursverfahren mit folgendem Sachverhalt zugrunde:In Folge der auf Grundlage eines vo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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