Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G175/04 ua, im 28 September 2005

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 17641
Urteilsspruch-Nr.G175/04 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Feststellung der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung in der Exekutionsordnung betreffend Kostenersatz bei der Fahrnisexekution unter Hinweis auf das Vorerkenntnis

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Auszug


Erkenntnis Nr. G175/04 ua im Verfassungsgerichtshof, im 28 September 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2005

Geschäftszahl

G175/04 ua

Sammlungsnummer

17641

Leitsatz

Feststellung der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung in der Exekutionsordnung betreffend Kostenersatz bei der Fahrnisexekution unter Hinweis auf das Vorerkenntnis

Spruch

§74 Abs1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl. I Nr. 98/2001, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Dem zu G175/04 protokollierten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz liegt ein Rekursverfahren mit folgendem Sachverhalt zugrunde:

In Folge der auf Grundlage eines vo...

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