Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1376/03, im 06 Juni 2005
Einspruch-Nr. Nr. 17522
Urteilsspruch-Nr.B1376/03
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17522
Urteilsspruch-Nr.B1376/03
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Vergabeverfahrens; keine Gleichwertigkeit der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung des Nachprüfungsantrages durch Boten in diesem Fall mangels Nachweisbarkeit des Zeitpunkts der Übermittlung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1376/03 im Verfassungsgerichtshof, im 06 Juni 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.06.2005GeschäftszahlB1376/03Sammlungsnummer17522LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Vergabeverfahrens; keine Gleichwertigkeit der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung des Nachprüfungsantrages durch Boten in diesem Fall mangels Nachweisbarkeit des Zeitpunkts der ÃbermittlungSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.BegründungEntschei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
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