Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1376/03, im 06 Juni 2005

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 17522
Urteilsspruch-Nr.B1376/03
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Vergabeverfahrens; keine Gleichwertigkeit der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung des Nachprüfungsantrages durch Boten in diesem Fall mangels Nachweisbarkeit des Zeitpunkts der Übermittlung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1376/03 im Verfassungsgerichtshof, im 06 Juni 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2005

Geschäftszahl

B1376/03

Sammlungsnummer

17522

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Vergabeverfahrens; keine Gleichwertigkeit der Verständigung des Auftraggebers von der Einbringung des Nachprüfungsantrages durch Boten in diesem Fall mangels Nachweisbarkeit des Zeitpunkts der Übermittlung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entschei...

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