Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G42/04 ua, im 08 März 2005
Einspruch-Nr. Nr. 17492
Urteilsspruch-Nr.G42/04 ua
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17492
Urteilsspruch-Nr.G42/04 ua
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Unbestimmtheit und kein Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip durch die Regelungen des Fremdengesetzes 1997 über die Quotenpflicht für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit"; Ermessensentscheidung der Behörde bei Verteilung der zur Verfügung stehenden Quotenplätze im Sinne des Gesetzes sowie dem Gleichheitssatz genügend zu treffen
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Auszug
Erkenntnis Nr. G42/04 ua im Verfassungsgerichtshof, im 08 März 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.03.2005GeschäftszahlG42/04 uaSammlungsnummer17492LeitsatzKeine Unbestimmtheit und kein Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip durch die Regelungen des Fremdengesetzes 1997 über die Quotenpflicht für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit"; Ermessensentscheidung der Behörde bei Verteilung der zur Verfügung stehenden Quotenplätze im Sinne des Gesetzes sowie dem Gleichheitssatz genügend zu treffenSpruchDie Anträge werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. §18 Abs1 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (künftig: FrG), regelte die Erlassung einer Verordnung, mit welcher für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen (als Höchstzahl) für jeweils bestimmte Aufenthaltszwecke festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt wird. Dabei ist auch die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Wollen sich Fremde auf Dauer in Ãsterreich niederlassen und erfüllen sie die Voraussetzungen iSd. §§5 bis 16 FrG (ua. Vorliegen entsprechender Einreise- und Aufenthaltstitel bei Sichtvermerkspflicht, Nichtvorliegen von Versagungsgründen), ist eine (Erst-)Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Niederlassungsverordnung - bei Vorhandensein eines "Quotenplat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von