Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. V75/02, im 02 März 2005
Einspruch-Nr. Nr. 17468
Urteilsspruch-Nr.V75/02
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17468
Urteilsspruch-Nr.V75/02
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Aufhebung der Kennzeichnung von Grundstücken als Aufschließungsgebiet in einem Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig nach der bereinigten Rechtslage; Verpflichtung des Gemeinderates zur Erlassung einer Freigabeverordnung infolge gesicherter Erschließung der Grundstücke durch Straßen und Versorgungsleitungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. V75/02 im Verfassungsgerichtshof, im 02 März 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.03.2005GeschäftszahlV75/02Sammlungsnummer17468LeitsatzAufhebung der Kennzeichnung von Grundstücken als Aufschließungsgebiet in einem Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig nach der bereinigten Rechtslage; Verpflichtung des Gemeinderates zur Erlassung einer Freigabeverordnung infolge gesicherter Erschließung der Grundstücke durch Straßen und VersorgungsleitungenSpruchDie Verordnung der Marktgemeinde Wiesen betreffend den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Wiesen vom 16. Jänner 1975 und 24. März 1975, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 20. Juni 1975, wird, soweit die Grundstücke Nrn. 2571/3, 2571/4, 2582, 2583, 2584, 2585/1, 2585/2, 2585/3 und 2585/4 der EZ 918, KG Wiesen, als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet sind, als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2005 in Kraft.Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Lande...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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