Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. G18/04 ua, im 16 Dezember 2004

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.G18/04 ua
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, keine verfassungswidrige Bedarfsgesetzgebung und kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch eine Regelung des Stmk Baugesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Verfügung einer Baueinstellung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G18/04 ua im Verfassungsgerichtshof, im 16 Dezember 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

G18/04 ua

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, keine verfassungswidrige Bedarfsgesetzgebung und kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch eine Regelung des Stmk Baugesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide betreffend Verfügung einer Baueinstellung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zlen. 2003/06/0181 und 2003/06/0160 zwei Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (in der Folge: UVS in Tirol) anhängig, mit denen über beide Beschwerdeführer im Instanzenzug jeweils Verwaltungsstrafen wegen der Fortführung näher bezeichneter Bauvorhaben trotz der vorhergehenden bescheidmäßigen Untersagung der weiteren Bauführung durch die Baubehörde verhängt wurden.

2. Aus Anlass der beiden bei ihm anhängigen Beschwerden stellt der Verwaltungsgerichtshof (zum dortigen Verfahren Z2003/06/0181) zum einen den beim Verfassungsgerichtshof zu G18/04 protokollierten Antrag,

"1) in §33 Abs1 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), den zweiten Satz, in eventu

2) in §33 Abs3 zweiter Satz leg. cit. die Wortfolge 'zweiter und' als verfassungswidrig aufzuheben".

In dem beim Verfassungsgerichtshof zu G19/04 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof (zum dortigen Verfahren Z2003/06/0160) zum anderen den Antrag,

"in §33 Abs3 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), die Wortfolge 'zweiter und' als verfassungswidrig aufzuheben".

3. Zur maßgeblichen Rechtslage:

§33 und §55 Abs1 lita und h Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 94/2001 (in der Folge: TBO 2001) lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§33

Mängelbehebung, Baueinstellung

(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

(2) Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde...

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