Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1512/03, im 14 Oktober 2004

Verfassungsgerichtshof

Einspruch-Nr. Nr. 17337
Urteilsspruch-Nr.B1512/03
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Niederlassungsbewilligung für den homosexuellen Lebensgefährten; gleichgeschlechtlicher Partner kein Ehegatte und somit auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger; kein Vorliegen einer Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften; keine Verletzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit; keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1512/03 im Verfassungsgerichtshof, im 14 Oktober 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2004

Geschäftszahl

B1512/03

Sammlungsnummer

17337

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Niederlassungsbewilligung für den homosexuellen Lebensgefährten; gleichgeschlechtlicher Partner kein Ehegatte und somit auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger; kein Vorliegen einer Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften; keine Verletzung der Be...

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