Erkenntnis im Verfassungsgerichtshof Nr. B1512/03, im 14 Oktober 2004
Einspruch-Nr. Nr. 17337
Urteilsspruch-Nr.B1512/03
Angeklagte:08/07/2009
Einspruch-Nr. Nr. 17337
Urteilsspruch-Nr.B1512/03
Angeklagte:08/07/2009
Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Niederlassungsbewilligung für den homosexuellen Lebensgefährten; gleichgeschlechtlicher Partner kein Ehegatte und somit auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger; kein Vorliegen einer Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften; keine Verletzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit; keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1512/03 im Verfassungsgerichtshof, im 14 Oktober 2004
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.10.2004GeschäftszahlB1512/03Sammlungsnummer17337LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Niederlassungsbewilligung für den homosexuellen Lebensgefährten; gleichgeschlechtlicher Partner kein Ehegatte und somit auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger; kein Vorliegen einer Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften; keine Verletzung der Be...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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