Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B1179/04, im 08 Oktober 2004

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B1179/04
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Auszug


Beschluss Nr. B1179/04 im Verfassungsgerichtshof, im 08 Oktober 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2004

Geschäftszahl

B1179/04

Sammlungsnummer

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Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Juli 2004 wurde auf Antrag der (im Verwaltungsverfahren mitbeteiligten Partei) Hut...

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