Beschluss im Verfassungsgerichtshof Nr. B1109/04, im 28 September 2004

Verfassungsgerichtshof

Urteilsspruch-Nr.B1109/04
Angeklagte:08/07/2009

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

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Auszug


Beschluss Nr. B1109/04 im Verfassungsgerichtshof, im 28 September 2004

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

B1109/04

Sammlungsnummer

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