Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, Inc., wegen 904.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2008, GZ 14 R 6/08t-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 2007, GZ 22 Cg 280/07v-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob67/08d - Oberster Gerichtshof, 28 April 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.04.2008Geschäftszahl2Ob67/08dKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, Inc., wegen 904.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2008, GZ 14 R 6/08t-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Dezember 2007, GZ 22 Cg 280/07v-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.TextBegründung:Die Klägerin begehrt mit der am 20. 12. 2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von 904.000 EUR sA. Sie brachte im Wesentlichen vor, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kroatien, der I***** d.o.o., zu sein. Diese Gesellschaft habe im Jahr 20...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob2074/96w; - Oberster Gerichtshof, 30 April 1996
- Rechtssätz RS0046422 - Oberster Gerichtshof, 07 November 1972
- Rechtssätz 5Ob679/82; - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 1983
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