Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marlene N*****, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Stolz Manhart Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 3.605,80 EUR brutto (Revisionsinteresse 2.413,80 EUR brutto sA), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 15 Ra 88/07i-16, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2007, GZ 33 Cga 29/07g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Auszug
Entscheidungstext 8ObA16/08y - Oberster Gerichtshof, 28 April 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.04.2008Geschäftszahl8ObA16/08yKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marlene N*****, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Stolz Manhart Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 3.605,80 EUR brutto (Revisionsinteresse 2.413,80 EUR brutto sA), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 15 Ra 88/07i-16, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2007, GZ 33 Cga 29/07g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:Spruch1. Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 238,40 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 nicht Folge gegeben. In diesem Umfang werden die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung eines weiteren Begehrens von 1.192 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 als unbekämpft unberührt bleiben, als Teilurteil bestätigt. Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.2. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 2.175,40 EUR samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang und im Umfang der Kostenentscheidungen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.3. Die ?Ergänzung" der Revision der Klägerin vom 2. 4. 2008 wird zurückgewiesen....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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BETRIFFT
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