Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ionut V***** und einen anderen Angeklagten wegen des teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Cornel N***** sowie die Berufung des Angeklagten Ionut V***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2007, GZ 095 Hv 152/07d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 14Os42/08w - Oberster Gerichtshof, 15 April 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum15.04.2008Geschäftszahl14Os42/08wKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Os36/04; - Oberster Gerichtshof, 23 September 2004
- Rechtssätz 12Os52/02; - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 2002
- Rechtssätz 15Os86/96 - Oberster Gerichtshof, 11 Juni 1996
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