Entscheidungstext 14Os42/08w - Oberster Gerichtshof, 15 April 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os42/08w

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ionut V***** und einen anderen Angeklagten wegen des teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Cornel N***** sowie die Berufung des Angeklagten Ionut V***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2007, GZ 095 Hv 152/07d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os42/08w - Oberster Gerichtshof, 15 April 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2008

Geschäftszahl

14Os42/08w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schr...

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