Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria T*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Antragsgegner Adolf T*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Oktober 2007, GZ 2 R 246/07i-47, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob65/08x - Oberster Gerichtshof, 09 April 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum09.04.2008Geschäftszahl7Ob65/08xKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichts...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0041584 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1955
- Rechtssätz RS0041608 - Oberster Gerichtshof, 16 November 1950
- Rechtssätz RS0041753 - Oberster Gerichtshof, 29 Mai 1980
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ERWÄHNT von
