Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 391.428 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR) infolge Revision der klagenden Partei und der Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen das Teilurteil bzw den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2007, GZ 4 R 191/07x-33, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. September 2007, GZ 31 Cg 57/06b-25, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob44/08i - Oberster Gerichtshof, 03 April 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum03.04.2008Geschäftszahl1Ob44/08iKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 391.428 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR) infolge Revision der klagenden Partei und der Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen das Teilurteil bzw den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2007, GZ 4 R 191/07x-33, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. September 2007, GZ 31 Cg 57/06b-25, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchSämtliche Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Die Parteien haben die ihnen im Verfahren dritter Instanz entstandenen Kosten selbst zu tragen.TextBegründung:Über das Vermögen des Klägers, der als Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen tätig war, wurde am 24. 1. 1990 mit - in der Folge rechtskräftig gewordenem - Beschluss des zuständigen Konkursgerichts der Konkurs eröffnet. Am 17. 5. 1990 fass...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob22/91; - Oberster Gerichtshof, 18 September 1991
- Rechtssätz 1Ob60/98z; - Oberster Gerichtshof, 29 September 1998
ERWÄHNT von
