Entscheidungstext 11Os122/07m - Oberster Gerichtshof, 01 April 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os122/07m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad S***** wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. März 2007, GZ 601 Hv 24/06i-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os122/07m - Oberster Gerichtshof, 01 April 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

11Os122/07m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammad S***** wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. März 2007, GZ 601 Hv 24/06i-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgeri...

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