Entscheidungstext 11Os16/08z - Oberster Gerichtshof, 01 April 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os16/08z

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuel D***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manuel D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2007, GZ 11 Hv 165/06k-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os16/08z - Oberster Gerichtshof, 01 April 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

11Os16/08z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter...

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