Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 161 Hv 118/06p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Dezember 2007, GZ 161/Hv 118/06p-45, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, und des Verteidigers Mag. Podoschek zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os48/08f - Oberster Gerichtshof, 01 April 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum01.04.2008Geschäftszahl11Os48/08fKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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