Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 323 HR 12/08y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Dezember 2007, AZ 20 Bs 327/07w (= ON 132 der Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os31/08b - Oberster Gerichtshof, 19 März 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.03.2008Geschäftszahl14Os31/08bKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, A...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os82/03; - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 2003
- Rechtssätz 13Os69/98; - Oberster Gerichtshof, 27 Mai 1998
- Rechtssätz 13Os158/00; - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2000
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ERWÄHNT von
