Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 3. Februar 2001 verstorbenen Josef L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Tochter des Erblassers Gisela K*****, vertreten durch Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Dezember 2007, GZ 51 R 100/07s-171, mit dem der Rekurs der genannten Tochter des Erblassers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 9. Jänner 2007, GZ 9 A 71/01m-147, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob46/08b - Oberster Gerichtshof, 12 März 2008
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.03.2008Geschäftszahl7Ob46/08bKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 3. Februar 2001 verstorbenen Josef L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Ob80/06t; - Oberster Gerichtshof, 24 Mai 2006
- Rechtssätz RS0005991 - Oberster Gerichtshof, 25 September 1973
- Rechtssätz RS0006991 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1975
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
