Entscheidungstext 11Os161/07x - Oberster Gerichtshof, 29 Januar 2008

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os161/07x

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach § 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 20. September 2007, GZ 2 Hv 68/07g-633, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os161/07x - Oberster Gerichtshof, 29 Januar 2008

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

11Os161/07x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eri...

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