Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 19.620 EUR), Widerrufs (Streitwert 5.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juni 2007, GZ 2 R 80/07k-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob239/07a - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.12.2007Geschäftszahl6Ob239/07aKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs D...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob138/99v; - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 1999
- Rechtssätz 4Ob138/99v; - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 1999
ERWÄHNT von
