Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 1 Cg 68/07h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Hermann J*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 100.000,- EUR sA, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Nc97/07s - Oberster Gerichtshof, 19 November 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.11.2007Geschäftszahl1Nc97/07sKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vor...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Nd1/84; - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 1984
- Rechtssätz 1Ob356/97b; - Oberster Gerichtshof, 25 November 1997
- Rechtssätz 1Nd1/84; - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 1984
ERWÄHNT von
