Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Harry F*****, 2) Benny K*****, beide vertreten durch Mag. Michael Leissner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Desimir M*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2007, GZ 41 R 130/07g-18, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob233/07m - Oberster Gerichtshof, 06 November 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum06.11.2007Geschäftszahl5Ob233/07mKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 3Ob507/89; - Oberster Gerichtshof, 24 Mai 1989
- Rechtssätz 4Ob1560/92; - Oberster Gerichtshof, 07 Juli 1992
- Rechtssätz 1Ob596/92; - Oberster Gerichtshof, 25 August 1992
ERWÄHNT von
