Entscheidungstext 14Os80/07g - Oberster Gerichtshof, 16 Oktober 2007

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os80/07g

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Walter G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Walter G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 023 Hv 199/06k-133, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Dr. Walter G***** und des Verteidigers Dr. Breuer zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os80/07g - Oberster Gerichtshof, 16 Oktober 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Geschäftszahl

14Os80/07g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Walter G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Walter G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 023 Hv 199/06k-133, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Dr. Walter G***** und des Verteidigers Dr. Breuer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht aber jener des Angeklagten Dr. Walter G***** wird Folge gegeben und die Strafe auf drei Jahre erhöht.

Gemäß § 43a Abs 4 StGB wird ihm ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Angeklagten Dr. Walter G***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Florian M***** und Peter W***** (B., C.) wegen Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB und einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Helmut N*****...

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