Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Walter G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Walter G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 023 Hv 199/06k-133, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Dr. Walter G***** und des Verteidigers Dr. Breuer zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os80/07g - Oberster Gerichtshof, 16 Oktober 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.10.2007Geschäftszahl14Os80/07gKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Walter G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Walter G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 023 Hv 199/06k-133, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten Dr. Walter G***** und des Verteidigers Dr. Breuer zu Recht erkannt:SpruchDie Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht aber jener des Angeklagten Dr. Walter G***** wird Folge gegeben und die Strafe auf drei Jahre erhöht.Gemäß § 43a Abs 4 StGB wird ihm ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Angeklagten Dr. Walter G***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.TextGründe:Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Florian M***** und Peter W***** (B., C.) wegen Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB und einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Helmut N*****...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os18/89; - Oberster Gerichtshof, 14 März 1989
- Rechtssätz 12Os84/82; - Oberster Gerichtshof, 07 Juni 1982
- Rechtssätz RS0097641 - Oberster Gerichtshof, 10 September 1947
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ERWÄHNT von
