Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. März 2007, GZ 6 Hv 17/07k-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os73/07b - Oberster Gerichtshof, 28 August 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.08.2007Geschäftszahl14Os73/07bKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os6/01; - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 2001
- Rechtssätz 14Os28/05g; - Oberster Gerichtshof, 07 Juni 2005
- Rechtssätz RS0095963 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1978
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ERWÄHNT von
