Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian L***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Ur 37/07v des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Christian L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. Juli 2007, AZ 10 Bs 251/07y (ON 55 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os105/07m - Oberster Gerichtshof, 24 August 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.08.2007Geschäftszahl11Os105/07mKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian L***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
