Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. DI Hans F*****, und 2. Michaela B*****, beide *****, beide vertreten durch Kadlec & Weimann Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Räumung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2007, GZ 39 R 100/07f-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Jänner 2007, GZ 47 C 581/05y, 47 E 14/07z-14, abgeändert wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob155/07a - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum13.07.2007Geschäftszahl3Ob155/07aKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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