Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman M***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 5. September 2005, GZ 10 Hv 69/05b-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verurteilten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os47/07g - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum19.06.2007Geschäftszahl11Os47/07gKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichts...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
