Entscheidungstext 11Os47/07g - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 2007

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os47/07g

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman M***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 5. September 2005, GZ 10 Hv 69/05b-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os47/07g - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Geschäftszahl

11Os47/07g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichts...

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