Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth von P*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Karl Johannes von S*****, vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Feststellung, Unterlassung und Herausgabe einer Liegenschaft (Streitwert 78.777,50 EUR), (a) infolge Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 90/05p-108, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Februar 2004, GZ 7 Cg 24/00h-98, teilweise bestätigt wurde, und (b) infolge von Rekursen beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 90/05p-108, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Februar 2004, GZ 7 Cg 24/00h-98, im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob258/05p - Oberster Gerichtshof, 12 Juni 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.06.2007Geschäftszahl2Ob258/05pKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth von P*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Karl Johannes von S*****, vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Feststellung, Unterlassung und Herausgabe einer Liegenschaft (Streitwert 78.777,50 EUR), (a) infolge Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 90/05p-108, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Februar 2004, GZ 7 Cg 24/00h-98, teilweise bestätigt wurde, und (b) infolge von Rekursen beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 3 R 90/05p-108, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Februar 2004, GZ 7 Cg 24/00h-98, im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den Beschlussgefasst:Spruch1. Der Revision der Klägerin wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen - jenes des Erstgerichts in dem durch das Teilurteil des Berufungsgerichts bestätigten Umfang - werden aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.2. Den Rekursen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.TextBegründung:Die Klägerin ist die Tochter von Dr. Heinrich (Prinz zu) S*****, der Beklagte ist dessen Adoptivsohn. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche auf das Vermögen des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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