Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt, Graz, Einspinnergasse 3, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der R***** Baugesellschaft mbH, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. Georg M*****, vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 218.018,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 150.735,30) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 6 R 99/06k-100, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob94/07s - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum05.06.2007Geschäftszahl1Ob94/07sKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
