Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Anna S*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz sowie die Nebenbeteiligte auf Seiten der Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 1. Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung und 2. Rückersatz einer gezahlten Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Februar 2007, GZ 35 R 67/06k-155, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. September 2006, GZ 7 Nc 6/04x-150, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob84/07k - Oberster Gerichtshof, 23 Mai 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.05.2007Geschäftszahl3Ob84/07kKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
