Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 144.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse 108.000 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2007, GZ 5 R 225/06d-8, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2006, GZ 41 Cg 68/06t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob58/07v - Oberster Gerichtshof, 22 Mai 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum22.05.2007Geschäftszahl4Ob58/07vKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 144.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse 108.000 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2007, GZ 5 R 225/06d-8, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2006, GZ 41 Cg 68/06t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einbeziehung der bestätigten und der bereits rechtskräftig gewordenen Teile wie folgt lautet:?Einstweilige Verfügung:Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsa) MicardisPlus-Präparate (Wirkstoffe Telmisartan und HCTZ) mit Hilfe eines Vergleichs mit anderen Blutdrucksenkungsmitteln, und zwar insbesondere mit dem Blutdrucksenkungsmittel Co-Diovan fortissimum (Wirkstoffe 160 mg Valsartan und 25 mg HCTZ), zu bewerben, wenn dem Vergleich eine mit der Fachinformation ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob87/94; - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1994
- Rechtssätz RS0039926 - Oberster Gerichtshof, 15 März 1960
- Rechtssätz 4Ob87/94; - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1994
ERWÄHNT von
