Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muhammed Ali K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 2 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Oktober 2006, GZ 39 Hv 80/04t-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten Muhammed Ali K***** und seines Verteidigers Mag. Auer zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os28/07t - Oberster Gerichtshof, 23 April 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.04.2007Geschäftszahl15Os28/07tKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os73/00; - Oberster Gerichtshof, 03 Mai 2001
- Rechtssätz 15Os164/01; - Oberster Gerichtshof, 10 Januar 2002
- Rechtssätz 12Os84/82; - Oberster Gerichtshof, 07 Juni 1982
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