Entscheidungstext 6Ob2/07y - Oberster Gerichtshof, 28 März 2007

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob2/07y

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonio F*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.500 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2006, GZ 2 R 109/06y-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 2006, GZ 20 Cg 209/04w-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob2/07y - Oberster Gerichtshof, 28 März 2007

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Geschäftszahl

6Ob2/07y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonio F*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.500 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2006, GZ 2 R 109/06y-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 2006, GZ 20 Cg 209/04w-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger betreibt einen Automatenspielbetrieb. Um seinen Kunden eine Teilnahme am Spielbetrieb ohne Barzahlung zu ermöglichen, hatte er mit der Beklagten eine Vereinbarun...

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