Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonio F*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.500 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2006, GZ 2 R 109/06y-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 2006, GZ 20 Cg 209/04w-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob2/07y - Oberster Gerichtshof, 28 März 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.03.2007Geschäftszahl6Ob2/07yKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonio F*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.500 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2006, GZ 2 R 109/06y-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. März 2006, GZ 20 Cg 209/04w-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.TextBegründung:Der Kläger betreibt einen Automatenspielbetrieb. Um seinen Kunden eine Teilnahme am Spielbetrieb ohne Barzahlung zu ermöglichen, hatte er mit der Beklagten eine Vereinbarun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0014506 - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1980
- Rechtssätz RS0032273 - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 1979
- Rechtssätz 8Ob38/06f; - Oberster Gerichtshof, 19 Juni 2006
ERWÄHNT von
