Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 129 Z 1 und Z 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 2006, GZ 062 Hv 98/06v-321, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, des Angeklagten und seines Verteidigers Univ. Prof. Dr. Soyer zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os3/07m - Oberster Gerichtshof, 06 März 2007
GerichtOGHEntscheidungsdatum06.03.2007Geschäftszahl11Os3/07mKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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