Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, Arzt, *****, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juni 2006, GZ 21 R 241/06z-12, mit welchem über den Antragsteller als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob136/06z - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum20.12.2006Geschäftszahl9Ob136/06zKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, Arzt, *****, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juni 2006, GZ 21 R 241/06z-12, mit welchem über den Antragsteller als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:Spruch1.Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.2.Über den Rekurswerber wird gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 ZPO eine Ordnu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9Ob136/06z; - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2006
- Rechtssätz RS0036270 - Oberster Gerichtshof, 05 November 1958
ERWÄHNT von
