Entscheidungstext 9Ob136/06z - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9Ob136/06z

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, Arzt, *****, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juni 2006, GZ 21 R 241/06z-12, mit welchem über den Antragsteller als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 9Ob136/06z - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Geschäftszahl

9Ob136/06z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, Arzt, *****, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juni 2006, GZ 21 R 241/06z-12, mit welchem über den Antragsteller als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2.

Über den Rekurswerber wird gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 ZPO eine Ordnu...

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