Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Szilard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2006, GZ 124 Hv 88/05b-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os56/06h - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.12.2006Geschäftszahl15Os56/06hKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Szilard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2006, GZ 124 Hv 88/05b-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDie Nichtigkeitsbeschwerden werden zurü...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os5/96; - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1996
- Rechtssätz 14Os72/02; - Oberster Gerichtshof, 06 August 2002
- Rechtssätz 15Os56/06h; - Oberster Gerichtshof, 12 Dezember 2006
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ERWÄHNT von
